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   VGH Bayern, 21.08.2002 - 4 B 00.1936   

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VGH Bayern, 21.08.2002 - 4 B 00.1936 (https://dejure.org/2002,31741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.08.2002 - 4 B 00.1936 (https://dejure.org/2002,31741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. August 2002 - 4 B 00.1936 (https://dejure.org/2002,31741)
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Wird zitiert von ... (34)

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.727

    Stellt der staatliche Haushaltsplan Fördermittel bereit, so muss der für den

    Die Frage, für welche Vorhaben eine Förderung nach der RZWas 2005 prinzipiell in Betracht kommt, lässt sich nicht unter Zuhilfenahme der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden beantworten, sondern allein danach, wie die zuständigen Behörden diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und inwieweit sie demzufolge durch den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 - DVBl 1996, 814 m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - BayVBl. 2003, 154; U.v. 28.7.2005 a.a.O.).
  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

    Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, sodass es allein darauf ankommt, wie die Förderrichtlinien als administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger behördlicher Praxis gehandhabt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 aaO juris Rn. 10; U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - juris Rn. 16; grundlegend zur Relevanz der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften auch BVerwG, U.v. 25.4.2012 - 8 C 18/11 - juris Rn. 32).

    Die Grenzen der Interpretationen von Richtlinien vorliegender Art durch die zur Entscheidung berufene Behörde werden hier allein durch den gesetzlich umrissenen Subventionszweck bestimmt (vgl. BVerwG U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris Rn. 21; U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 4 ZB 16.577 - juris Rn. 20; U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - juris Rn. 16; B.v 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris Rn. 6; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; VG München, U. v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22).

  • VG München, 14.04.2011 - M 15 K 10.886

    Zuwendungen nach dem BayGVFG; Ausbau einer Gemeindeverbindungsstraße; Kreuzung

    Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (BayVGH BayVBl. 2003, 154).

    Insoweit ist nämlich allein ausschlaggebend, wie die Bewilligungsbehörden des zuständigen Rechtsträgers die Fördervorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben (BayVGH BayVBl. 2003, 154).

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